Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachstehend in den Ziffern 1 bis 19 aufgeführten Bedingungen finden Anwendung auf Kaufverträge, Werklieferungsverträge und sonstige Verträge mit Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), und mit juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  1. Allgemeines
    1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Allen Angeboten, Lieferungen, Leistungen sowie sonstigen Vereinbarungen über unsere Liefergegenstände liegen daher diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche, schriftliche Vereinbarungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung oder Leistung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch durch unsere Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
    2. Die Aufhebung, Änderung oder Rechtsunwirksamkeit einzelner Bedingungen berühren die Gültigkeit unserer übrigen Bedingungen nicht. Eventuell ganz oder teilweise unwirksame Regelungen sollen durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung; ebenso Vereinbarungen mit Vertretern oder Angestellten.
  2. Angebote
    Unsere Angebote sowie die dazugehörigen Unterlagen, wie Kostenvoranschläge, auch über Montagekosten und –dauer, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben usw., sind unverbindlich, es sei denn, dass wir in unserem Auftragsbestätigungsschreiben ausdrücklich angeführt haben, dass die Leistungsangaben oder die Maßangaben verbindlich sind. Erste Angebote werden in der Regel kostenlos abgegeben.
  3. Entwurfsrechte
    1. Für unsere Zeichnungen, Zeichnungs- und Berechnungsentwürfe, Muster, Kostenvoranschläge, den von uns gestalteten Entwurfsteil eines Kundenvorschlags und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behalten wir uns das alleinige Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese dürfen weder kopiert oder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
    2. Der Interessent ist verpflichtet, alle Unterlagen an uns zurückzugeben, wenn kein dem Entwurf entsprechender Vertrag wirksam zustande kommt und wirksam bleibt.
  4. Bestellungen, Unsicherheiteneinrede
    1. Alle uns erteilten Aufträge werden für uns erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Sofern nicht unverzüglich nach Erhalt der Auftragsbestätigung vom Besteller schriftlich widersprochen wird, gilt sein Schweigen als Einverständnis. Bei kurzfristiger Lieferung von Ersatzteilen, Bestellung von Montagepersonal oder bei Kleinaufträgen kann anstelle der schriftlichen Bestätigung die ausgestellte Rechnung treten. Für die Ausführung und den Umfang eines Auftrags ist nur die Auftragsbestätigung maßgebend. Nachträgliche Auftragsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn die Fertigung dies noch zulässt. Bereits angefallene Kosten werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt.
    2. Offensichtliche Irrtümer, Druck- und Schreibfehler in der Auftragsbestätigung verpflichten uns nicht. Konstruktions- und Formänderungen werden bis zur Fertigstellung des Kaufgegenstandes von uns im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Unsere Angaben – auch die in Katalogen und Prospekten enthaltenen – über Gewichte, Dimensionen, Geschwindigkeiten, Zahlen, Lieferzeiten usw. sind nur als annähernd zu betrachten und nicht als Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie, es sei denn, dass wir in unserer schriftlichen Auftragsbestätigungen ausdrücklich erklärt haben, dass die dort genannten oder in Bezug genommenen Leistungsangaben, Maßangaben oder Lieferzeiten Beschaffenheitsvereinbarungen oder Garantien sein sollen.
    3. Wir können die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. Der Lieferer kann eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Besteller nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten.
  5. Bestellerpflichten
    1. Für die Durchführung des Auftrags hat uns der Besteller alle von uns erbetenen Angaben – gegebenenfalls unter Beifügung von Zeichnungen, Berechnungen, Mustern, Aufstellungen und dergleichen – unverzüglich schriftlich mitzuteilen oder zu bestätigen.
    2. Der Besteller hat uns ohne Aufforderung über die Eigenschaften und das Verhalten der festen rieselfähigen, gasförmigen oder flüssigen Stoffe, die er in oder im Zusammenhang mit den Liefergegenständen verwenden will, umfassend und sachgerecht zu unterrichten.
    3. Auf der Grundlage der in Ziff. 5.2 erteilten Informationen abgegebene Leistungsdaten unserer Leistungsgegenstände beruhen auf Versuchs- und Erfahrungswerten, die von uns zwar sorgfältig ausgewertet sind, die aber nicht exakt übertragbar sind, da das chemische und physikalische Verhalten der zur Verwendung kommenden Stoffe variieren kann und die Betriebsbedingungen nicht exakt gleichzuhalten sind. Deshalb sind Angaben über Leistung, Feinheit, Dauerbetrieb und andere Aussagen, die den Eigenschaften der zur Verwendung kommenden Stoffe oder auf Betriebsbedingungen beruhen, keine Beschaffenheitsvereinbarungen des Liefergegenstandes oder Garantien, es sei denn, dass diese ausdrücklich im Kaufvertrag unter festgelegten Abnahmebedingungen für einen genau definierten und bestimmten Stoff vereinbart sind.
    4. Wird der Liefergegenstand mit anderen als uns angegebenen Stoffen benutzt, so fallen hierdurch verursachte Unregelmäßigkeiten und Störungen aller Art in den Verantwortungsbereich des Bestellers.
  6. Abtretung und Verpfändung
    Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus diesem Vertrag durch den Besteller bedarf unserer schriftlichen Zustimmung.
  7. Preise
    1. Die Preise verstehen sich in Euro, ab Werk oder Lager, zuzüglich der am Liefertag geltenden Mehrwertsteuer. Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten werden gesondert berechnet.
    2. Wir behalten uns vor, bei Veränderung im Rohstoffpreis oder bei Personalkostenänderung den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verkaufspreis für den Tag der Lieferung neu festzusetzen, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt.
  8. Kosten, Gefahrtragung und Gefahrübergang bei Versand
    1. Die Kosten der Abnahme und der Versendung des Liefergegenstandes nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort trägt der Besteller, es sei denn, die Preise sind durch schriftliche Individualvereinbarung frei Empfangsstation vereinbart.
    2. Der Besteller trägt bei Versand des Liefergegenstandes die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes. Dies gilt auch, wenn die Preise frei Empfangsstation vereinbart sind. Sofern uns der Besteller nicht rechtzeitig vor der Versendung besondere Weisung erteilt, bleibt uns die Wahl der Versandart und des Versandweges überlassen.
    3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands geht beim Versendungskauf mit Beginn der Auslieferung des Liefergegenstandes an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt (Transportperson) auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat.
    4. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    5. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  9. Lieferzeit, Liefer- und Montageverzögerungen
    1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ist eine Anzahlung vereinbart worden, beginnt die Lieferfrist mit Eingang dieser Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
    2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
    3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsleise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
    4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
    5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
    6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt 17 unserer Bedingungen.
    7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 17 unserer Bedingungen.
  10. Zahlungsbedingungen
    1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe hinzu.
    2. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Besteller die Zahlung des Kaufpreises und evtl. Nebenkosten in bar oder durch Überweisung zu unserer freien Verfügung auf eines unserer Bankkonten innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum (=Versandbereitschaftsdatum) mit 2% Skonto, spätestens innerhalb 30 Tagen ohne jeden Abzug zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Besteller in Zahlungsverzug.
    3. Bei Aufträgen (nicht Abrufaufträgen), deren Gesamtpreis ausschließlich Mehrwertsteuer den Betrag von EUR 10.000,-- übersteigt, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
      • 1/3 des Kaufpreises innerhalb 14 Tagen nach Auftragsbestätigung, auf Verlangen gegen Bürgschaft bei einer Bank unserer Wahl
      • 1/3 des Kaufpreises bei Versandbereitschaftsanzeigedatum
      • 1/3 des Kaufpreises innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum (= Versandbereitschaftsdatum) ohne jeden Abzug zur freien Verfügung auf eines unserer Bankkonten.
        Nach Ablauf der jeweiligen Fristen kommt der Besteller in Zahlungsverzug in entsprechender Höhe.
    4. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung oder einer Auftragsbestätigung oder der Anzeige des Versandbereitschaftsdatums unsicher, kommt der Besteller spätestens 30 Tage nach Empfang der Lieferung in Verzug.
    5. Gegen alle unsere Zahlungsansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderungen des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Hinsichtlich der Zurückbehaltungsrechte gilt dies nicht für den Fall der mangelhaften Lieferung: Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller ohne Beschränkung durch unsere Bedingungen offen bis zur mangelfreien Erfüllung des Lieferanspruchs.
    6. Der Besteller hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
    7. Wechsel werden nur der Zahlung halber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen.
    8. Sämtliche Gebühren gehen zu Lasten des Bestellers.
  11. Annahmeverzug
    1. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, dem Besteller, beginnend 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, in Rechnung zu stellen.
    2. Wir sind auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen gegenüber Dritten zu beliefern.
  12. Erweiterter Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten beweglichen Sachen einschließlich Ersatzteilen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
    2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief zu benachrichtigen. Die Benachrichtigungspflicht des Bestellers gilt auch für den Fall eines versuchten Vollstreckungszugriffs auf uns abgetretene Forderungen.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware – auch aufgrund des Eigentumsvorbehaltes – herauszuverlangen.
    4. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezüglich des Bestellers berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
    5. Die Be- und Verarbeitung der Liefergegenstände durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns.
    6. Entsteht beim Einbau von Liefergegenständen durch Verarbeitung eine dingliche Eigentumsänderung zu Gunsten des Bestellers, so überträgt er uns hiermit an der von ihm hergestellten, neuen Sache Miteigentum zu dem Teil, der dem Kaufpreis der Liefergegenstände entspricht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sich verpflichtet, die von ihm hergestellte, neue Sache vom Zeitpunkt der Verarbeitung der Liefergegenstände an für uns mitzuverwahren. Dasselbe gilt, wenn Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt sind.
  13. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
    Der Besteller ist berechtigt, die nach Ziff. 12 unserer Bedingungen unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Besteller zur Einziehung der Forderung ermächtigt mit der Maßgabe, dass der Besteller die durch Weiterveräußerung entstandenen Forderungen mit vollständigen Angaben zum Schuldner uns sofort anzeigt und den Erlös getrennt von seinem sonstigen Vermögen für uns zur Sicherung unserer Ansprüche verwahrt und unverzüglich an uns weiterleitet, soweit ein Zahlungsrückstand bei uns besteht. Wir behalten uns vor, den Schuldner des Bestellers von der Abtretung in Kenntnis zu setzen und die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  14. Versicherung der Liefergegenstände
    Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat. Ansprüche des Bestellers gegen eine von ihm abgeschlossene Versicherung aus einem Schadensfall werden von ihm, ohne dass es einer weiteren Erklärung bedarf, im Zeitpunkt der Versandaufgabe in Höhe des Wertes der Liefergegenstände an uns abgetreten. Die Police sowie die Prämienquittungen von Versicherungen, die der Besteller abgeschlossen hat, sind uns auf Verlangen auszuhändigen.
  15. Untersuchungs- und Rügepflicht
    Der Besteller muss uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Liefergegenstände schriftlich anzeigen. Gleiches gilt für den Fall der unvollständigen oder unrichtigen Lieferung, außer wenn die Liefergegenstände offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweichen, dass die Genehmigung des Bestellers als ausgeschlossen betrachtet werden musste. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  16. Gewährleistung
    1. Wir leisten für Liefergegenstände, die sich infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft erweisen, zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Schadhafte Teile sind uns bzw. dem von uns benannten Herstellerwerk unverzüglich auf Anforderung einzusenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
    2. Es ist uns Gelegenheit und eine – in Absprache mit uns – angemessene Frist zu allen uns erforderlich erscheinenden Maßnahmen der Nacherfüllung einzuräumen. Andernfalls sind wir von der Gewährleistungspflicht für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    3. Von den Kosten der Nacherfüllung tragen wir – soweit sich die Mängelbeanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstücks einschließlich des Versands sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung unserer Monteure und Hilfskräfte.
    4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung bleibt ansonsten ausgeschlossen. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
    5. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, bleibt der Leistungsgegenstand beim Besteller, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
      Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Herstellergarantien auf von uns verwendeten Teilen Dritter bleiben hiervon unberührt.
    6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers bezüglich des Kaufpreises, der Montage-, Ersatzteil- oder sonstiger von uns in Rechnung gestellter Kosten werden Gewährleistungen oder weiter verlangte Leistungen erst durchgeführt, wenn die ausstehenden Zahlungen bei uns eingegangen sind.
    7. Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, durch natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse usw. entstanden sind, sofern sie nicht durch uns verschuldet wurden.
    8. Unsere Gewährleistungspflicht erlischt auch, wenn an dem Kaufgegenstand ohne unser Einverständnis vom Besteller oder in dessen Auftrag durch Dritte Nachbesserungsarbeiten oder Veränderungen getroffen werden oder sich herausstellt, dass die Schäden durch Nichtbeachtung der Betriebsanweisung oder durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Überprüfungen entstanden sind.
    9. Beim Kauf von gebrauchten Alltech-Anlagen, -Apparaten und –Geräten sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
  17. Haftung
    1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen in Ziff. 16 und die nachfolgenden Regelungen in Ziff. 17.2 unserer Bedingungen.
    2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
      • bei Vorsatz
      • bei grober Fahrlässigkeit von uns, unserer gesetzlichen Vertreter (Organe) oder unserer als Erfüllungsgehilfen anzusehenden leitenden Angestellten
      • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;
      • bei Mängeln des Liefergegenstandes, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit dem Besteller garantiert wurden;
      • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

        Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht leitende Angestellte von uns sind, und bei einfacher Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
  18. Verjährung
    Für vorsätzliches, arglistiges oder grob fahrlässiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben sowie für die Mängelgewährleistung bauwerkbezogener Planungs- und Überwachungsleistungen. Alle anderen Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten.
  19. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
    1. Erfüllungsort ist Weingarten und Gerichtsstand ist der jeweilige Sitz der Alltech Dosieranlagen GmbH oder nach unserer Wahl der Ort, an den wir den Liefergegenstand auf Weisung des Bestellers geliefert haben – auch bei fob- und cif-Geschäften.
    2. Ist unser Vertragspartner weder Kaufmann noch juristische Person des öffentlichen Rechts noch ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen und hat er seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, gelten die in Ziff. 19.1 unserer Bedingungen vorgesehene Vereinbarung von Weingarten als Erfüllungsort und die Gerichtsstandsvereinbarung nicht. Gerichtsstand ist in diesem Fall für alle beiderseitigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Ansprüchen aus Scheck und Wechsel der jeweilige Sitz der Alltech Dosieranlagen GmbH nur dann, wenn der Vertragspartner nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    3. Für die vertraglichen Bestimmungen sowie für alle aus dem Vertragsverhältnis sich etwa ergebenden Streitigkeiten gilt deutsches Recht.

Alltech Dosieranlagen GmbH :: Rudolf-Diesel-Str. 2 :: D-76356 Weingarten :: Deutschland :: Tel.: +49-7244-70 26-0 :: Fax: +49-7244-70 26-50

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